INFOS UND WISSENSWERTES

 

In dem nachfolgendem Bereich finden sie Infos und Wissenswertes zu unserem Fachbereich und unserer Arbeit.


  • Wir sind ein Familienbetrieb mit jahrzehntelanger Erfahrung als Ofenbaumeister und Sachverständiger. Über die Zeit hat sich in unserer Tätigkeit auch einiges an Fachwissen angesammelt und um zu gewährleisten, dass unsere Kundinnen und Kunden diese Expertise zur Verfügung gestellt bekommen, vereinbaren wir bewusst vorab Beratungsgespräche und -termine. Dadurch möchten wir sicher stellen, dass im gesamten Kontakt vom Erstgespräch bis zum Anheizen eine individuelle und enge Kundebetreuung besteht. Denn wir haben einen hohen Anspruch an die Qualität unserer Beratung – und dazu benötigen wir Zeit. Bei der Wahl der Feuerstätte sind viele Aspekte zu beachten. Uns ist es wichtig, dass die Feuerstätte Ihre Anforderungen erfüllt und Ihren Wünschen entspricht. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und wir nehmen uns Zeit für Sie!

  • Selbstverständlich sind Wartungen Teil der Dienstleistungen, die wir als Firma Ofenfreund anbieten. Dabei ist zu beachten, dass wir ausschließlich Wartungen und Reparaturen an Anlagen annehmen können, die wir auch in unserem Sortiment führen. Zu anderen Marken und Herstellern führen wir keine Geschäftsbeziehung haben daher keine Möglichkeit an deren Produkten Wartungen und Reparaturen durchzuführen.

  • Gerne können Sie Ersatzteile von Herstellern, die wir in unserem Produktsortiment haben, bei uns bestellen. Dafür empfehlen wir Ihnen das Kontaktformular unter dem Reiter “Kontakt” auf unserer Webseite.

  • Bedingt durch hohe Nachfrage und globalen Krisen haben sich die Lieferzeiten für unsere Produkte in den letzten Jahren immens verlängert. Aktuell haben sich die Lieferzeiten zwar verkürzt, allerdings ist je nach Produkt und Hersteller immer noch mit einer Lieferzeit von bis zu einem Jahr zu rechnen.

  • Heizen mit Holz erfüllt die Anforderungen des Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz!

    Das Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz ist bereits am 01.01.2009 in Kraft getreten. Es

    verpflichtet Eigentümer von Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m², den Wärme- (oder Kälte)-Energiebedarf in unterschiedlichen Umfang aus erneuerbaren Energien zu decken. Als erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes gelten die Geothermie, Umweltwärme, solare Strahlungsenergie und Biomasse.Bei der Verwendung von Biomasse, also zum Beispiel Holzpellets oder Scheitholz, müssen 50 % des Wärmebedarfs durch diese Energie gedeckt werden.

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    Lassen Sie sich beraten.

    Hier gibt es Informationen zum nachlesen.  Hier

  • Seit 01.01.2015 ist die 2. Stufe der 1. BimschV in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass bei allen Kaminöfen die Emissionen auf weniger als 1250 mg/m³ CO und weniger als 40 mg/m³ Feinstaub begrenzt sein müssen, während der Wirkungsgrad mehr als 73 Prozent betragen muss. Alle Kaminöfen aus unserem aktuellem Bestand erfüllen selbstverständlich die derzeit gültigen Anforderungen an die Feinstoff- und CO-Emission und den Wirkungsgrad.

    Ältere Kaminöfen, die nach dem 22. März 2010 installiert wurden, müssen ab dem 01.01.2025 außer Betrieb gesetzt werden. Dennoch gibt es Ausnahmen: Wenn durch eine Herstellerbescheinigung oder eine Typprüfung nachgewiesen werden kann, dass Ihr Ofen die festgelegten Emissionsgrenzwerte und der Mindestwirkungsgrad erfüllt, kann er auch über den 01.01.2025 hinaus weiter betrieben werden.

    Ob Ihr „alter“ Kaminofen diese Anforderungen erfüllt, können Sie mit der HKI Datenbank abgleichen:

    Sollte Sie dort nicht fündig werden, rufen Sie uns gerne an.

  • Zukünftig soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65% erneuerbarer Energie (EE) betrieben werden. Diese 65%-EE-Pflicht gilt ab 2024 allerdings erst einmal nur im Neubaubereich. In Bestandsgebäuden soll Dreh- und Angelpunkt eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung sein.

  • Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Viele Regelungen des neuen Gesetzes sollen erst später greifen als ursprünglich geplant und schrittweise umgesetzt werden. Die noch ausstehende Bundesratsbefassung Ende September hat keinen Einfluss mehr auf das bereits verabschiedete Gesetz. Sie hat lediglich formalen Charakter.

  • Zur Erreichung der 65%-EE-Vorgabe sollen folgende Technologieoptionen im Alt- und Neubau zur Verfügung stehen:

    • Elektrische Wärmepumpen,

    • Stromdirektheizungen,

    • Wärmepumpen-Hybridheizungen (bestehend aus einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssiggasbrennstofffeuerung

    • Heizungen auf der Basis von Solarthermie,

    • Heizungsanlagen zur Nutzung von Biomasse (etwa Scheitholz und Pellets) oder grünem Wasserstoff

    • Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz

  • Gasheizungen, die umrüstbar sind, können bis zur Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung eingebaut werden. Zu beachten ist jedoch, dass ein Anteil an Wasserstoff oder Biogas stufenweise eingesetzt werden muss, und zwar

    • ab 2029 von 15 Prozent,

    • ab 2035 von 30 Prozent,

    • ab 2040 von 60 Prozent.

    Hinweis: Sieht eine kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vor, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung klimaneutraler Gase, wie z.B. Biomethan.

  • Der Gesetzgeber hat wesentliche Vorgaben des GEG an das Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung geknüpft. Ein Gesetz für kommunale Wärmeplanung, das sich aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, soll erst Anfang 2024 verabschiedet werden. Dennoch ist nach dem neuen GEG die kommunale Wärmeplanung schon jetzt zentraler Bezugspunkt für Maßnahmen im Bestand und Ansatzpunkt für entsprechende Übergangsfristen.

    Eine flächendeckende Wärmeplanung soll verpflichtend in den Kommunen

    • mit mehr als 100.000 Einwohnern ab Juli 2026

    • und mit weniger als 100.000 Einwohnern ab Juli 2028

    vorliegen. Für kleinere Städte (mit weniger als 10.000 Einwohnern) ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen.

    Hinweis: Hat eine Kommune auf der Grundlage eines Wärmeplans bereits vorzeitig eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen, wird der Einbau von Heizungen auf Grundlage der 65%-EE-Vorgabe schon dann verbindlich.

  • Funktionierende Öl- und Gasheizungen dürfen weiter betrieben werden und können bei Bedarf repariert werden. Eine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen besteht nicht.

  • Sowohl im Neubau- als auch im Bestandsbereich sind nach der Übergangsvorschrift des § 71 Absatz 12 GEG die neuen strengen 65%-EE-Vorgaben für Heizungsanlagen dann nicht anzuwenden, wenn der Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und bis zum Ablauf des 18. Oktobers 2024 die Inbetriebnahme erfolgt.

    Lieferungs- oder Leistungsverträge, die hingegen ab dem 19.04.2023 geschlossen worden sind müssen entweder noch im aktuellen Jahr 2023 komplett ausgeführt werden oder bereits jetzt die Anforderungen des § 71 GEG (65%-EE) erfüllen.

  • Ist eine alte Gas- oder Ölheizung irreparabel defekt, bietet das neue Gebäudeenergiegesetz Übergangslösungen und besondere Übergangsfristen. Diese gelten übrigens auch bei einem geplanten Heizungstausch ohne vorhergehende Havarie. Als Übergangslösung erachtet der Gesetzgeber zum Beispiel die Option für praktikabel, eine gebrauchte Gasheizung oder „Miet-Gasheizung“ einzubauen. Daneben gibt es im Falle der „Heizungshavarie“ Übergangsfristen von 5 Jahren bzw. bei Gasetagenheizungen von bis zu 13 Jahren. Während diesen Fristen dürfen auch Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen der 65%-EE-Vorgabe erfüllen. Der Umstieg auf eine Heizung mit 65% erneuerbare Energien soll damit vorbereitet werden und muss nach Fristablauf zwingend erfolgen. Falls ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, hat man maximal 10 Jahre Zeit.

  • An der bekannten Vorgabe, dass unter bestimmten Voraussetzungen Öl- und Gas-Heizungen ausgetauscht werden müssen, die älter als 30 Jahre sind, ändert sich nichts. Ansonsten darf nach dem GEG grundsätzlich noch bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen geheizt werden. Ab 2045 ist damit endgültig Schluss. Dann dürfen Gebäude nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden.

  • Zum einen gibt es eine neue Modernisierungsumlage, wonach bei einem Heizungstausch 10% der Kosten auf die Mieter umgelegt werden können. Bisher dürfen Vermieter maximal 8% der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen, zum Beispiel im Falle der Wohnungssanierung. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch genommen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen hat.

    Zum anderen wird eine Kappungsgrenze für Mieterhöhungen eingeführt: Die maximale Mieterhöhung pro Quadratmeter und Monat soll bei 50 Cent gedeckelt werden. Das soll für die Dauer von sechs Jahren gelten, unabhängig davon, ob Vermieter die Kosten über die bisherige oder die neue Modernisierungsumlage auf Mieter umlegen. Kommen weitere Modernisierungsmaßnahmen hinzu, können es wie bisher zwei bis drei Euro werden.

  • Wo ursprünglich mal (nur) über 80-Jährige geschützt werden sollten, sollen Härtefalleinwände beim Heizungstausch künftig grundsätzlich möglich sein. Eine beschränkte Umlagefähigkeit gilt etwa für Mieter, deren Miete durch die Modernisierung auf mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens steigt. Auch sollen Mieterhöhungen wegen Heizungsaustausch bei Indexmieten ausgeschlossen sein.

  • Die staatliche Förderung des Heizungstauschs soll ab 2024 reformiert werden. Ein vom Bundestag ebenfalls am 8. September angenommener Entschließungsantrag sieht dazu folgende Eckpunkte vor:

    • Wer ab 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, erhält eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten.

    • Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es bis einschließlich 2028 zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent.

    • Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich bekommen noch einmal einen einkommensabhängigen Bonus in Höhe von 30 Prozent.

    • Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die Förderung darf aber 70 Prozent der Kosten nicht übersteigen.

  • Vor der Installation des Kaminofens sind einige wichtige Schritte zu beachten, die in Bezug auf die baulichen Gegebenheiten und die Sicherheit im Raum von Bedeutung sind:

    Schornsteinprüfung: Ihr Schornstein muss für den Anschluss des Kaminofens geeignet sein. Die ordnungsgemäße Funktionsweise des Schornsteins ist entscheidend für die sichere Ableitung der Abgase. Ihr zuständiger BSM wird ihnen gerne Auskunft geben. Falls Sie nicht wissen, welcher BSM für Sie zuständig ist, fragen Sie uns gerne!

    Standortüberlegung: Bevor eine Feuerstätte installiert wird, sind viele Aspekte zu überprüfen: Sind möglicherweise statische Anpassungen erforderlich? Brandschutzmaßnahmen, wie die Montage einer Funkenschutzplatte für den Boden oder Strahlungsschutz für die Umgebung.

    Berücksichtigung der Raumgröße, Installation einer externen Frischluftzufuhr und vieles mehr.

    Wir beraten Sie gerne und nehmen mit dem zuständigen Bezirksschonsteinfeger im Vorfeld der Installation Kontakt auf.

  • Wenn Sie feuchtes Holz in Ihrem Kaminofen verbrennen, beeinträchtigt dies erheblich die Leistung. Darüber hinaus steigt der Schadstoffgehalt während der Verbrennung an und kann zu vermehrter Rußbildung im Schornstein führen, was im schlimmsten Fall zu einem Kaminbrand führen kann. Der optimale Trocknungsgrad für Ihr Kaminholz liegt bei etwa 12 bis 15 Prozent Restfeuchte. Frisch geschlagenes Holz hat einen Wasseranteil von etwa 50 Prozent, nach einem Jahr beträgt die Restfeuchte noch etwa 30 Prozent. Erst nach zwei bis drei Jahren sinkt der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes auf unter 20 Prozent und wird damit perfekt für den Einsatz in Ihrem Kaminofen. Um dies zu überprüfen, führen wir in unserem Produktsortiment Feuchtemessgeräte für Brennholz.

  • Unter der Voraussetzung, dass er ordnungsgemäß betrieben wird, ist ein Kamin, Kaminofen oder Kachelofen eine umweltfreundliche Heizoption. Er erzeugt angenehme Wärme, ohne auf fossile Brennstoffe zurückzugreifen. Holz wird als eine nachhaltige Energiequelle angesehen, die nicht nur die Umwelt schont, sondern auch zur Reduzierung von CO2-Emissionen beiträgt. Bei der Verbrennung von Holz wird nur so viel Kohlendioxid freigesetzt, wie der Baum während seines Wachstums aufgenommen hat. Wenn unbehandeltes Holz verwendet wird, entstehen keine zusätzlichen schädlichen Emissionen. Darüber hinaus sind moderne Kaminöfen, wenn sie ordnungsgemäß auf die zu beheizende Fläche abgestimmt sind, äußerst effizient und benötigen nur eine geringe Menge Brennstoff, um eine maximale Wärmeleistung zu erzeugen.

    Zu beachten ist hierbei, dass einige Kaminöfen sind vielseitig und können sowohl Scheitholz als auch Holzbriketts verwenden, während andere speziell für Holzpellets ausgelegt sind.

  • Kaminöfen sind bei ordnungsgemäßem Betrieb genauso sicher wie herkömmliche Gasheizungen. Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass bei jeder Verbrennung gewisse Risiken bestehen. Diese Risiken können durch die Einhaltung korrekter Betriebspraktiken, wie beispielsweise das Vermeiden von Überladung der Brennkammer mit Holz und die Verwendung von trockenem, unbehandeltem Holz, sowie durch regelmäßige Wartung durch den Anlagenbetreiber, Fachbetriebe und den Schornsteinfeger, minimiert werden.

  • Ja, das ist möglich! Kaminöfen mit sogenannten Wassertaschen nutzen einen Teil ihrer erzeugten Wärmeenergie, um Wasser zu erwärmen. Dieses warme Wasser kann dann mithilfe einer Umwälzpumpe in das Heizungssystem eingebracht oder in einem Pufferspeicher gespeichert werden. Auf diese Weise kann die bestehende Heizanlage sinnvoll unterstützt und Energiekosten gespart werden, allerdings nur dann, wenn der Kaminofen in Betrieb ist. Die effizienteste und umweltfreundlichste Nutzung erreicht man, wenn ein wassergeführter Kaminofen in Verbindung mit anderen erneuerbaren Energiequellen wie beispielsweise einer Solaranlage betrieben wird.

  • Wärme zum Wohlfühlen, auch ohne eigenes Kapital möglich!

    Sie müssen Ihr rentabel angelegtes Kapital nicht angreifen, um sofort die kuschelige Wärme eines Holzbrandofens oder eines Gas-Kamins genießen zu können.

    Bei uns haben Sie die Möglichkeit, den Gesamtpreis in festen Raten, jedoch ohne Zinsbelastung zu bezahlen. Nach der Lieferung und Montage der Feuerstätte bezahlen Sie die Raten über ein Jahr direkt an unseren Partner, die Creditplus Bank.

  • Contracting – maßgeschneiderte Komplettlösung für Ihre Wärmeversorgung

    Steht die Modernisierung oder Errichtung einer Heizungsanlage Ihres Wohn- oder Gewerbeobjektes an? Sie stehen vor der Frage: Wie finanziere ich diese Investition?

    Wir sagen Ihnen, welches die passende Technologie für Sie ist, welches der richtige Brennstoff und wie Sie langfristig die gesetzlichen Vorschriften erfüllen. Wir kümmern uns um Reparaturen und Wartung.

    Wer eine neue Erdgas-Heizung braucht, kann mit den Kreuznacher Stadtwerken einen Wärme-Contracting schließen Die Investitionen für Heizkessel, Brenner und Warmwasserspeicher, sowie die Wartung, Instandsetzung und den Notdienst-Service übernehmen die Stadtwerke. Sie zahlen die Investition über die Laufzeit mit monatlichen Abschlägen zurück.

  • Außenschornsteine in Rheinland-Pfalz ab sofort genehmigungsfrei!

    Im Juni 2015 wurde die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz geändert. Der § 62 regelt die genehmigungsfreien Vorhaben und wurde in mehrfacher Hinsicht ergänzt. Abgasanlagen an Gebäuden, einschließlich rußbrandbeständiger Schornsteine, sind jetzt baugenehmigungsfrei.

    Die Regelung des § 79 Abs. 2 bleibt unberührt. Danach ist die jeweilige Anlage vor Inbetriebnahme von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abzunehmen.

  • Heizen mit erneuerbaren Energien wird gefördert!

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert effiziente und emissionsarme Biomasseanlagen mit Investitionszuschüssen, um die Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich auszubauen. Die Installation von umweltschonenden Heizungssystemen auf Basis nachwachsender Rohstoffe wird mit bis zu € 3.000,00 (Pelletöfen mit Wassertasche) bzw. bis zu € 5.250,00 (Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln) gefördert.

    Informieren Sie sich über die umfangreichen Fördermöglichkeiten im Bereich Heizen mit Erneuerbaren Energien!

    BAFA