Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht die Regulierung der Energieeffizienz von Gebäuden in Deutschland vor. Dabei gibt es Vorgaben für den Energieverbrauch von Neubauten und bereits bestehende Gebäude, die entweder modernisiert oder renoviert werden.

Aktuelles zum Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz hat den Bundesrat passiert und ist seit dem 01. Januar 2024 - vorrangig für Gebäude im Neubaugebieten - in Kraft getreten. Das GEG bezieht sich ausschließlich auf Heizungsanlagen. Für den Einbau- und/oder Betrieb einer Einzelraumfeuerstätte sieht das GEG keine Einschränkung vor. Demzufolge dürfen auch nach dem 01. Januar 2024 Geräte wie beispielsweise Heizkamine und Kaminöfen betrieben werden, sofern sie den Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen. Mit Ausnahme von veralteten Anlagen, die zwischen 1965 und März 2010 zugelassen wurden. Diese müssen - gemäß der 2. Stufe des 1. BImSchV - nachgerüstet oder ausgetauscht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen.

Was schreibt das GEG vor?

Seit dem 01. Januar 2024 sollen neu eingebaute Heizungen in Neubauten mit mindestes 65% erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Bestandsgebäude besteht eine Übergangsfrist bis die Kommunen eine konkrete Wärmeplanung zur umweltfreundlichen Umgestaltung ihrer Heizinfrastruktur, z.B. mit Nah- oder Fernwärme, erarbeitet haben. Diese Planung soll ab 2026 in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen- und ab 2028 für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und Einwohnerinnen verfügbar sein.

Dabei gibt es im GEG vor allem zwei Richtwerte, die Emissionsgrenzen und die Energieeffizienz. Bei der Emissionsgrenze geht es darum die Luftqualität zu schützen, indem den Ausstoß von Schadstoffen durch Emissionsgrenzen bei Kaminen reguliert- und reduziert wird. Um die Ansprüche der Energieeffizienz zu erfüllen, sollte ein Kamin bei der Wärmeabgabe möglichst wenig Energie verschwenden.

Was gilt für Bestandsgebäude?

Funktionierende Öl- oder Gasthermen müssen nicht ausgetauscht werden und auch defekte Heizungen dürfen repariert werden, auch wenn sie die 65% Nutzung erneuerbarer Energien nicht erfüllen. Sollte die Heizung allerdings komplett ausfallen, muss diese durch ein neues Gerät ersetzt werden. Liegt zu dem Zeitpunkt eine kommunale Wärmeplanung vor, muss die Heizung entsprechend der neuen 65%-Vorgaben ersetzt werden. Zur Erreichung der Einhaltung der Vorgabe können auch Scheitholzkessel sowie Pelletheizungen beitragen, die weiterhin genutzt- und eingebaut werden dürfen.

Bis 2045: weg von reinen Öl- und Gasheizungen

Ab Januar 2045 sind Fossil betriebene Heizungen (Gas und Heizöl) nicht mehr erlaubt. Werden diese mit einem gewissen Anteil Wasserstoff, synthetischem Gas- oder Öl, oder Biogas betrieben, ist ihr Einsatz weiterhin möglich und erlaubt. Existiert ein kommunaler Wärmeplan, muss für Gas- und Ölheizungen, die ab 01. Januar 2024 eingebaut wurden, eine über die Jahre ansteigende Menge erneuerbaren Energieträger eingesetzt werden.

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